Leistungen im Bereich der Verpackungsverordnung (VerpackV) / des ab 01.01.2019 gültigen Verpackungsgesetzes (VerpackG)

Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) gem. § 10 VerpackV im elektronischen Register (ab dem 01.01.2019 gem. § 11 Verpackungsgesetz)
Seit Inkrafttreten der 5. Novelle der Verpackungsverordnung müssen Unternehmen bei Überschreitung bestimmter Bagatellgrenzen (80.000kg/a für Glas, 50.000kg/a für Papier, Pappe, Karton und 30.000kg/a für Aluminium, Weißblech, Kunststoff und Verbunde) bis zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im elektronischen VE Register hinterlegen. Inhalt dieser Vollständigkeitserklärung ist die Summe der, im vorangegangenen Kalenderjahr, in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen unterteilt in die jeweiligen Materialfraktionen. Die Prüfung der hinterlegten Mengen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hat durch einen der in § 10 Verpackungsverordnung benannten Testierer, unter anderem durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung ist vom Prüfer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen- diese wird anschließend in das Register der DIHK hochgeladen.
Unsere Prüfungsfeststellungen werden in unserem Prüfbericht gesondert ausgewiesen.

Prüfung des Mengenstroms gem. § 6 Abs. 3 i.V.m. Anhang I VerpackV
Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und über die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen.

Prüfung der Recyclingfähigkeit gem. § 21 VerpackG
Die Überprüfung der Recyclingfähigkeit bei Verkaufsverpackungen führen wir unter Beachtung des Verpackungsgesetzes und der, von der Zentralen Stelle in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt, festgelegten Mindeststandards durch. Hierbei ist neben den eingesetzten Verpackungsmaterialien zum einen deren Zusammensetzung, Farbe und Form der jeweiligen Produktverpackung entscheidend zum anderen, der sich ständig verändernde Stand der Technik sowohl die Sortierung als auch die Verwertung betreffend. Als Folge des technischen Fortschritts befindet sich auch unser interner Bewertungskatalog in einem steten Wandel und wird kontinuierlich weiterentwickelt.
Im Rahmen der Durchführung unserer Prüfung werden wir die Verkaufsverpackungen hinsichtlich ihrer Recyclingfähigkeit insbesondere auf Sortierbarkeit und Trennbarkeit prüfen und beurteilen und das Ergebnis in einer vom Auftraggeber gewünschten Skala darstellen (Prozente, Schulnoten etc.). Zudem werden wir, falls gewünscht, mögliches Optimierungspotential aufzeigen. Grundlage der Bewertung bildet die, uns vom Lieferanten zur Verfügung zu stellende, Verpackungsspezifikation die Inaugenscheinnahme der physischen Verpackung und die jeweils aktuelle Orientierungshilfe zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen der Zentralen Stelle.

Prüfung auf Systembeteiligungspflicht
Hersteller haben ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem oder mehreren Systemen, oder unter bestimmten Voraussetzungen gegebenenfalls an einer Branchenlösung, zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme zu beteiligen. Gern unterstützen wir Sie bei der Beurteilung Ihrer Verpackungen ob diese gemäß der Verpackungsverordnung/ des Verpackungsgesetzes einer Systembeteiligungspflicht unterliegen.