Leistungen im Bereich Gewerbeabfallverordnung

Gerne unterstützen wir Sie beratend hinsichtlich der verordnungskonformen getrennten Sammlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen.

Gemäß der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) haben Abfallerzeuger § 4 folgend die Möglichkeit, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Gewerbeabfall mindestens eine Getrenntsammlungsquote von 90 Masseprozent im vorangegangenen Kalenderjahr aufweist den Restabfall nicht einer Vorbehandlungsanlage, sondern direkt einer energetischen Verwertung zuzuführen. Die Prüfung des Nachweises dieser Getrenntsammlungsquote des Abfallerzeugers hat gemäß § 4 Abs. 4 Gewerbeabfallverordnung durch einen zugelassenen Sachverständigen zu erfolgen und ist ebenfalls Teil unseres Leistungsspektrums.